AGB Solektra AG

1 Einleitung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen der Solektra AG und ihrem Kunden vereinbarten Vertrags.

1.2 Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB.

1.3 AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht.

1.4 Aus Gründen der Textlänge wird nur das grammatikalische Geschlecht verwendet.

2. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an Endkunden.

3. Angebot

3.1 Die Offerte beruht auf den Angaben des Bestellers.

3.2 Offerten gelten generell während 3 Monaten.

3.3 Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.

3.4 Die Preise für Solarmodule / Kollektoren bleiben vom Datum des Versandes an den Besteller 30 Tage gültig. Die Überwälzung von Programm- und Preisänderungen der Zulieferanten auf den Besteller bleibt vorbehalten

3.5 Alle durch die Solektra AG erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum der Solektra AG. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

4. Leistungsumfang und Änderungen

4.1 Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung oder Rückbau sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.

4.2 Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.

4.3 Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen.

5. Vorbereitung Mitwirkungspflicht vom Kunden

5.1 Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann.

5.2 Ist nichts anderes vereinbart, holt er alle notwendigen Bewilligungen ein.

5.3 Er ermöglicht der Solektra AG und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

5.4 Der Besteller informiert die Solektra AG über die Leitungsführung von Elektro-, Sanitär-, Abwasserleitungen etc. im Mauerwerk.

6. Förderbeiträge

Auf Wunsch des Kunden informiert die Solektra AG über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Die Solektra AG übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden. Sie kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.

7. Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt

7.1 Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die die Solektra AG keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Solektra AG eintreten, erhält die Solektra AG eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.

7.2 Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

7.3 In diesen Fällen schuldet die Solektra AG dem Kunden keinen Schadenersatz.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sämtliche Bestandteile der Anlagen bleiben im Eigentum der Solektra AG AG bis zur vollständigen Bezahlung. Demgegenüber entfällt die Leistung einer Bankgarantie durch den Besteller oder einer Eigentumsübergangserklärung.

8.2 Ist nichts anderes festgelegt, so verlangt die Solektra AG bei Photovoltaikanlagen 30% des Werklohns bei Bestellung, 30 % bei Lieferung, 30% bei Fertigstellung und 10% nach Abnahme des Werks.

8.4 Bei grossen Bauprojekten (ab 30 kWp) werden die Zahlungen auf Wunsch mit einem separaten Zahlungsplan geregelt.

8.5 Teilzahlungen gemäss Baufortschritt sind möglich.

8.6 Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde.

10. Zahlungsverzug

10.1 Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann die Solektra AG eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von der Solektra AG erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.

10.2 Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug, so kann die Solektra AG nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsenvon 5% erheben.

11. Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr

11.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.

11.2. Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Kunden über.

12. Abnahme

12.1 Die Solektra AG zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

12.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

12.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Solektra AG vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt. 12.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.

13. Gewährleistung

13.1. Die Solektra AG haftet für Werkmängel, auch dann wenn die Mängel durch Subunternehmer verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht, wenn der Kunde selbst, eine Stand Januar 2020 Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.

13.2 Der Kunde kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Die Solektra AG und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann der Kunde – die Mängel auf Kosten der Solektra AG durch einen Dritten beheben lassen – einen Preisabschlag verlangen.

13.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für die Solektra AG keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine Vergütung, bereits bezahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert angemessener Frist entfernen, ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen.

13.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.

13.5 Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel. Die Solektra AG haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 13.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.

13.6 Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die Solektra AG nicht für Mängel, die bei einer Abnahme entdeckt worden wären.

13.7 Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.

13.8 Allfällige Gewährleistungspflichten der Solektra AG können nur geltend gemacht werden, wenn die Anlage vollständig ist und ausschliesslich von der Solektra AG oder von ihrem beauftragten Dritten gewartet wurde. Die Garantie ist ausgeschlossen für Schäden durch: – Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.) – Keine Garantie wird geleistet bei Glasbruch; es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen. -Nach Ablauf von 2 Jahren findet eine Garantiekontrolle durch Solektra AG statt.

14. Kosten der Gewährleistung

14.1 Die Kosten der Nachbesserung trägt die Solektra AG. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten des Kunden oder am Bau beteiligten Personen.

14.2 Kosten, die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt der Kunde („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.

14.3 Hat der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen der Solektra AG und dem Kunden angemessen aufgeteilt.

14.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen, wenn er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden der Solektra AG geltend gemacht werden.

15. Unterhalt, Service, Reinigung

15.1. Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation der Solektra AG werden vom Kunden in Auftrag gegeben.

15.2. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet die Solektra AG nicht.

16. Eigenleistung

16.1 Die Eigenleistungen erfolgen grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr.

16.2 Die Eigenleistungen müssen vom Erbringer dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst gemacht wurden.

16.3 Die Eigenleistungen basieren auf keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Erbringers. Der Erbringer muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein die vereinbarten Eigenleistungen auszuführen. Die Solektra AG lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen ausdrücklich ab.

16.4 Bei Eigenleistungen durch den Kunden lehnt die Solektra AG jede Verantwortung für vom Kunden montierte oder vom Kunden in Auftrag gegebene Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Bei elektrischen Installationen wird dem Kunden empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.

17. Datenschutz

17.1 Die Solektra AG verkauft keine Kundendaten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website, löscht die Solektra AG die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.

17.2 Daten aus Monitoring-Systemen werden von der Solektra AG nicht weitergegeben.

18. Technische Bedingungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die „Technische Bedingungen für Photovoltaik- und Haustechnikanlagen der Solektra AG“.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Schiedsklausel: Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.

19.3 Formvorschriften:

19.3.1 Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19.3.2 Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag, wie Planänderungen, ästhetische Korrekturen etc., bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

19.3.3 Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wurde.

19.4 Salvatorische Klausel: Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen davon unberührt weiter.

19.5. Subsidiäres Recht: Soweit nicht anders geregelt, gilt SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und subsidiär das schweizerisches Obligationenrecht. Der Kunde hat selbständig sicherzustellen, dass er den Inhalt der SIA 118:2013 kennt.

19.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

19.6.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

19.6.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Solektra AG zuständige Gericht. Die Solektra AG kann den Kunden auch am Sitz des Kunden belangen.